Parteifähigkeit

Parteifähigkeit
Fähigkeit,  Partei eines Zivilprozesses zu sein. P. deckt sich mit  Rechtsfähigkeit (§ 50 ZPO). P. besitzen aber auch OHG und KG, die unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können (§§ 124, 161 II HGB), nicht jedoch die stille Gesellschaft. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann nach der neueren Rechtsprechung des BGH als Außengesellschaft auch parteifähig sein; ein nicht rechtsfähiger Verein kann unter seinem Namen verklagt werden; will er selbst klagen, so müssen alle Mitglieder als Kläger auftreten.
- Das Vorliegen der P. hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen und die Klage bei ihrem Fehlen als unzulässig abzuweisen (§ 56 ZPO).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Parteifähigkeit — Parteifähigkeit,   die Fähigkeit, in einem Prozess Partei 2) zu sein. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, also jede natürliche und juristische Person, ferner die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft, die Reederei, der… …   Universal-Lexikon

  • Parteifähigkeit — Parteifähigkeit, die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit als Partei (s. d.) aufzutreten. Die P., die mit der Prozeßfähigkeit nicht verwechselt werden darf, fällt in sich mit Rechtsfähigkeit zusammen und kommt deshalb nur physischen oder juristischen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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  • Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Nach Art. 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG) hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf re …   Deutsch Wikipedia

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